1. Datenabgleich

→ möglich durch Änderung des § 45 d Abs. 3 EStG im Jahre 1999

→ über abgeglichene Kapitalerträge wird auf vorhandenes Vermögen geschlossen

2. Aufforderung zur Vermögensoffenlegung

→ ab dem Meldejahr 2014 wird ab einem Kapitalertrag von 75,00 € im Kalenderjahr von einem den gesetzlichen Freibetrag übersteigenden Vermögen ausgegangen und es erfolgt ein Anschreiben des BAföG-Amtes/bis dahin lag die Grenze bei 100,00 €

→ Mitwirkungspflicht gem. § 60 Abs.1 SGB-AT

2.1. Akteneinsicht beim BAföG-Amt

→ verschafft einen Überblick über die Sachlage, insbesondere über die Angaben in den eingereichten Unterlagen

2.2. Verschaffung eines Überblicks über das vorhandene Vermögen und Ausfüllen der amtlichen Bögen

→; relevante Unterlagen von Banken anfordern / vermögensrechtliche Lage prüfen / sachkundigen Rat einholen

2.3. Rückzahlung ohne Offenlegung

→ kein entlastender Vortrag möglich / Neuberechnung kann lediglich zu Teilrückforderung führen

2.4. Offenlegung/Stellungnahmen

→ Stellungnahmen beifügen bei Verwertungshindernissen / zweifelhafter rechtlicher Zuordnung u.ä.

3. Aufhebungsbescheid und Rückforderungsbescheid

→ mit Bekanntgabe beginnt Widerspruchsfrist/Klagefrist von einem Monat zu laufen

3.1. Rückzahlung ohne Widerspruch/Klage

→ Bescheid erlangt Rechtskraft/Strafanzeige wegen des Verdachts des Betruges

3.2. Widerspruch

→ schriftlich unter genauer Bezeichnung des angefochtenen Bescheides / Begründung empfohlen

→ evtl. Rückzahlung unter Vorbehalt der Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheides / Rückerstattung bei Rechtswidrigkeit des Rückforderungsbescheides

4. Widerspruchsbescheid

→ mit Zustellung beginnt Klagefrist von einem Monat zu laufen

5. Klageerhebung beim Verwaltungsgericht

→ Verwaltungsrechtsweg gegeben

5.1. Entscheidung durch Urteil

→ Aufhebung der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide / evtl. Neuverbescheidung

→ Abweisung der Klage

5.2. unter engen Voraussetzungen Berufung möglich

→ Antrag auf Zulassung der Berufung erforderlich

6. Besonderheit: Vorgehen gegen bestandskräftigen Bescheid möglich

→ auch nach Ablauf der Widerspruchs-/Klagefrist bleibt Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide möglich

→ hierzu Antrag nach § 44 SGB X erforderlich/Durchbrechung der Bestandskraft

7. Staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren

→ parallel zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren möglich

7.1. ggfs. Aussetzung des Ermittlungsverfahrens

→ Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann von der Staatsanwaltschaft abgewartet werden

7.2. Erste Beschuldigtenvernehmung

→ i.d.R. durch die Polizei/Aussageverweigerungsrecht

7.3. Staatsanwaltschaftliche / Richterliche Vernehmung

→ wenn bisherige Erkenntnisse unzureichend sind

7.4. Verteidigung im Ermittlungsverfahren

→ Einsicht in die Ermittlungsakte durch Rechtsanwalt

→ schriftliche Stellungnahme zu den Vorwürfen / ggfs. Entkräften des Tatvorwurfs

8. Möglichkeiten StA und Gericht

→ Einstellung / Strafbefehl / Urteil

8.1. Einstellung

→ mangels hinreichendem Tatverdacht / wegen Geringfügigkeit

8.2. Strafbefehl

→ mit Zustellung beginnt Einspruchsfrist von zwei Wochen zu laufen

8.2.1. Akzeptieren des Strafbefehls → steht rechtskräftigem Urteil gleich
8.2.2. Einspruch gegen Strafbefehl → Verhandlung vor dem Amtsgericht

8.3. Strafverfahren vor dem Amtsgericht

→ Durchführung einer Hauptverhandlung

8.4. Entscheidung durch Urteil

→ Freispruch / Verurteilung wegen Straftat

→ Rechtsmittel: Berufung / Revision

Nico Joshat
Rechtsanwalt bei Rechtsanwälte Graf von Seckendorff & Kollegen

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