Auch bei Empfängern von Arbeitslosengeld II können Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung gefördert werden. Wird eine solche Maßnahme der beruflichen Weiterbildung auf der Grundlage der § 16 SGB II, §§ 77 ff SGB III gefördert und wird Arbeitslosengeld II geleistet, so sind daneben Leistungen nach dem BAföG ausgeschlossen; der Lebensunterhalt gilt durch den Bezug von Arbeitslosengeld II als abgedeckt (vgl. Bundestag-Drucksache 16/5172, S.16).

Andererseits wird Arbeitslosengeld II nur unter den neu geregelten Einschränkungen gemäß § 7 Abs. 5 und 6 SGB II geleistet, wenn die betriebene Ausbildung nach BAföG förderungsfähig ist.

Für die Gruppe von Auszubildenden, die vom regulären Anspruch auf SGB-II-Leistungen ausgeschlossen ist, unabhängig davon, ob tatsächlich BAföG beantragt und bezogen wird (z.B. Studierende mit eigenem Haushalt, Azubis nach Überschreiten der Altersgrenze oder unzulässigem Fachwechsel), können jedoch zusätzliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter den Einschränkungen des § 27 SGB II neben Leistungen nach dem BAföG treten, wenn durch besondere Lebenssituationen ein erhöhter Geldbedarf besteht, für den das BAföG keine Leistungen bereithält, wie etwa die mit der Geburt eines Kindes oder aber mit einer Behinderung einhergehenden Zusatzkosten, nicht aber Regelsätze und Kosten der Unterkunft.

Allerdings haben mit der Neureglung folgende Gruppen von Auszubildenden, die bisher von dem teilweisen Leistungsausschluss betroffen waren, nunmehr einen regulären Anspruch:

  • Alle Auszubildenden in Berufsausbildung oder in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme – sofern sie nicht beim Ausbilder, in einem Wohnheim oder Internat untergebracht sind.

Sofern tatsächlich BAföG bezogen wird (oder nur aufgrund der Anrechnung von Einkommen und Vermögen nicht bezogen wird) erhalten auch folgende Gruppen von Auszubildenden SGB-II-Leistungen:

  • Alle Schüler, unabhängig davon, ob sie im eigenen Haushalt leben oder bei den Eltern wohnen,
  • Studierende, die bei den Eltern wohnen und
  • Studierende in Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, an Abendgymnasien oder Kollegs, auch wenn sie nicht bei den Eltern wohnen.

Diese drei Gruppen haben auch einen Leistungsanspruch für den Zeitraum zwischen der Beantragung von BAföG und der Entscheidung über den Antrag.

Während eines Urlaubssemesters besteht kein Anspruch auf BAföG. Für diesen Zeitraum etwa bereits geleistete Förderungsbeträge (Vorauszahlung/nachträgliche Geltendmachung eines Urlaubssemesters) werden vom Amt für Ausbildungsförderung zurückgefordert. Jedoch besteht für die Zeit des Urlaubssemesters – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – ein Anspruch auf ALG II, wobei dieses frühestens ab dem Monat der Beantragung geleistet wird.

Diese Ausführungen stellen keine Rechtsberatung dar. Eine Rechtsberatung kann nur im konkreten Einzelfall erfolgen. Eine Haftung aufgrund dieser Darstellung wird ausgeschlossen!

Nico Joshat
Rechtsanwalt bei Rechtsanwälte Graf von Seckendorff & Kollegen

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